Stand: Mai 2024
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen AI Workflow Insights (nachfolgend "Anbieter"), mit Sitz in der Mönckebergstraße 7, 20095 Hamburg, E-Mail: [email protected], und seinen Auftraggebern (nachfolgend "Kunde"). Die AGB gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2. Diese AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung explizit und in schriftlicher Form zustimmt.
1.3. Gegenstand der Verträge ist die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Informationstechnologie, insbesondere die Konzeption, Entwicklung, Implementierung und Optimierung von automatisierten Arbeitsabläufen (Workflows), die Integration von künstlicher Intelligenz und die Orchestrierung von KI-Agenten, vornehmlich unter Verwendung von Plattformen wie n8n oder vergleichbaren Technologien.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
2.1. Angebote des Anbieters, die in Prospekten, Anzeigen oder auf der Webseite everydohtk.com präsentiert werden, sind stets freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, seinerseits ein verbindliches Angebot abzugeben.
2.2. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein schriftliches Angebot des Anbieters annimmt oder der Anbieter eine Beauftragung des Kunden durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (E-Mail ist ausreichend) annimmt. Der Vertrag kann ebenfalls durch die faktische Aufnahme der Leistungserbringung durch den Anbieter nach Beauftragung durch den Kunden zustande kommen.
2.3. Der genaue Umfang der zu erbringenden Leistungen wird in einem individuellen Angebot oder einer Leistungsbeschreibung festgelegt, welche integraler Bestandteil des Vertrages wird. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie vom Anbieter schriftlich bestätigt werden.
§ 3 Art und Umfang der Leistungen
3.1. Der Anbieter erbringt seine Leistungen mit größter Sorgfalt und nach dem aktuellen Stand der Technik. Die Leistungen umfassen, je nach individueller Vereinbarung, Analyse, Beratung, Konzeption, Implementierung, Testung und Dokumentation von Automatisierungslösungen.
3.2. Sofern nicht ausdrücklich als Werkvertrag (§ 631 BGB) deklariert, werden die Leistungen des Anbieters im Rahmen eines Dienstvertrages (§ 611 BGB) erbracht. Dies bedeutet, dass der Anbieter die Erbringung der definierten Tätigkeiten schuldet, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder faktischen Erfolg, es sei denn, ein solcher Erfolg wurde explizit und schriftlich als Vertragsziel vereinbart (z.B. die fehlerfreie Funktionsfähigkeit eines bestimmten Workflows).
3.3. Der Anbieter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten qualifizierte Dritte (Subunternehmer) heranzuziehen. Der Anbieter bleibt jedoch alleiniger Vertragspartner des Kunden und haftet für die Leistungen der Subunternehmer wie für eigenes Handeln.
3.4. Nicht im Leistungsumfang enthalten sind, sofern nicht gesondert und schriftlich vereinbart:
- Die Beschaffung und die Kosten für Lizenzen von Drittanbietersoftware (z.B. n8n-Lizenzen, API-Zugänge, Cloud-Dienste).
- Die Bereitstellung oder Wartung der für den Betrieb der Workflows erforderlichen IT-Infrastruktur (Server, Hosting-Umgebungen).
- Laufende Wartung, Support, Fehlerbehebung oder Anpassung der erstellten Lösungen nach deren Abnahme. Hierfür ist der Abschluss eines separaten Wartungs- oder Servicevertrages erforderlich.
- Schulungen für die Mitarbeiter des Kunden, die über eine grundlegende Einweisung hinausgehen.
3.5. Leistungsänderungen oder -erweiterungen, die vom Kunden nach Vertragsschluss gewünscht werden, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung (Change Request). Der Anbieter wird den damit verbundenen Mehraufwand und eventuelle Auswirkungen auf den Zeitplan transparent darlegen und ein entsprechendes Nachtragsangebot unterbreiten.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1. Der Erfolg des Projektes hängt maßgeblich von der aktiven und rechtzeitigen Mitwirkung des Kunden ab. Der Kunde verpflichtet sich, den Anbieter bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen in angemessenem Umfang zu unterstützen. Er wird alle für die Vertragsdurchführung notwendigen und zweckmäßigen Handlungen unentgeltlich vornehmen.
4.2. Zu den wesentlichen Mitwirkungspflichten zählen insbesondere:
- Die Benennung eines kompetenten, entscheidungsbefugten Ansprechpartners, der für den Anbieter während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist und alle für das Projekt relevanten Informationen koordinieren kann.
- Die rechtzeitige Bereitstellung aller für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten und Zugänge (z.B. zu Systemen, Datenbanken, APIs, Testumgebungen). Der Kunde stellt sicher, dass er über die erforderlichen Rechte zur Bereitstellung dieser Ressourcen verfügt.
- Die Gewährleistung, dass die bereitgestellten Daten und Informationen korrekt und vollständig sind. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, die vom Kunden gelieferten Daten auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.
- Die Durchführung von Tests und die unverzügliche Rückmeldung zu Entwürfen, Konzepten oder Teilergebnissen, die der Anbieter zur Prüfung oder Freigabe vorlegt.
- Die Schaffung der erforderlichen technischen Voraussetzungen in seiner Betriebssphäre, sofern dies für die Implementierung oder den Test der Lösungen notwendig ist.
4.3. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der gebotenen Weise nach und führt dies zu Verzögerungen oder Mehraufwand, so verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine entsprechend. Der Anbieter ist berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand (z.B. für Wartezeiten oder Neuorganisation) zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Anbieters, insbesondere das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt.
§ 5 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Verzug
5.1. Die Vergütung der Leistungen des Anbieters erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, nach Zeitaufwand zu den im Angebot festgelegten Stundensätzen. Alternativ kann eine Pauschalvergütung schriftlich vereinbart werden.
5.2. Alle angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.3. Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten werden, falls sie anfallen, gesondert in Rechnung gestellt, sofern dies im Angebot vorgesehen ist. Reisezeiten werden als Arbeitszeit vergütet.
5.4. Die Abrechnung erfolgt monatlich auf Basis der erbrachten Leistungen oder nach Abschluss definierter Projektphasen. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
5.5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Anbieter ist zudem berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Forderungen auszusetzen.
5.6. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Abnahme von Werkleistungen
6.1. Sofern die Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben, unterliegen die erbrachten Leistungen einer Abnahme. Der Anbieter wird dem Kunden die Fertigstellung der vertragsgemäßen Leistung anzeigen und diese zur Abnahme bereitstellen.
6.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ab Bereitstellung zu prüfen und die Abnahme zu erklären. Während dieser Prüfungsphase festgestellte Mängel sind dem Anbieter unverzüglich schriftlich mit einer nachvollziehbaren Beschreibung zu melden.
6.3. Die Abnahme gilt als stillschweigend erteilt, wenn der Kunde die Leistung nicht innerhalb der 10-tägigen Prüffrist abnimmt oder wesentliche Mängel rügt. Ebenso gilt die Abnahme als erteilt, wenn der Kunde die erstellte Lösung produktiv einsetzt oder Dritten zur Nutzung überlässt.
6.4. Wesentliche Mängel sind solche, die die Funktionsfähigkeit der Leistung so erheblich beeinträchtigen oder unmöglich machen, dass ein produktiver Einsatz für den vertraglich vorgesehenen Zweck nicht oder nur mit unzumutbaren Einschränkungen möglich ist. Geringfügige Mängel, die die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, hindern die Abnahme nicht. Diese werden vom Anbieter im Rahmen der Gewährleistungspflicht behoben.
§ 7 Einräumung von Nutzungsrechten
7.1. Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Anbieter dem Kunden das nicht-ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die für ihn individuell erstellten Arbeitsergebnisse (z.B. konfigurierte Workflows, Skripte) für eigene, interne Geschäftszwecke zu nutzen.
7.2. Eine Weitergabe, Unterlizenzierung oder der Vertrieb der Arbeitsergebnisse an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Anbieters gestattet.
7.3. Sämtliche Rechte an den vom Anbieter entwickelten Methoden, Verfahren, generischen Modulen, Bibliotheken und dem zugrunde liegenden Know-how, die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzt oder entwickelt werden, verbleiben uneingeschränkt beim Anbieter. Dem Kunden wird hieran kein Nutzungsrecht eingeräumt, es sei denn, dies ist zur Nutzung der individuellen Arbeitsergebnisse zwingend erforderlich.
7.4. Verwendet der Anbieter Open-Source-Software oder Komponenten Dritter, gelten deren Lizenzbedingungen vorrangig. Der Anbieter wird den Kunden auf solche Komponenten und deren Lizenzbedingungen in geeigneter Weise hinweisen.
§ 8 Gewährleistung für Werkleistungen
8.1. Der Anbieter leistet Gewähr dafür, dass die im Rahmen eines Werkvertrages erbrachten Leistungen die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme. Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich und unter detaillierter Beschreibung des Problems zu rügen.
8.3. Im Falle eines Mangels hat der Anbieter das Recht zur Nacherfüllung, die nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Neulieferung) erfolgen kann. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht auf Schadensersatz bleibt im Rahmen der in § 9 festgelegten Grenzen unberührt.
8.4. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die auf folgenden Ursachen beruhen:
- Fehlerhafte oder unzureichende Mitwirkung des Kunden.
- Nachträgliche Änderungen oder Eingriffe in die Leistung durch den Kunden oder Dritte.
- Fehler in der vom Kunden bereitgestellten Infrastruktur oder in Drittsystemen (z.B. geänderte APIs), auf die der Anbieter keinen Einfluss hat.
- Unsachgemäße Bedienung oder Verwendung der Leistung durch den Kunden.
§ 9 Haftung
9.1. Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
9.2. Für sonstige Schäden haftet der Anbieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Eine Kardinalpflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.3. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung des Anbieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Pro Schadensfall ist die Haftung auf die Höhe der im betreffenden Kalenderjahr für das Projekt gezahlten Nettovergütung, maximal jedoch auf 25.000 EUR, beschränkt.
9.4. Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen oder Datenverluste, ist im Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nur in dem Umfang, der auch bei einer ordnungsgemäßen und regelmäßigen, dem Stand der Technik entsprechenden Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.
9.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 10 Vertraulichkeit
10.1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), zeitlich unbegrenzt geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
10.2. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bereits vor der Mitteilung bekannt waren, die allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt werden oder die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer behördlichen Anordnung offengelegt werden müssen.
10.3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort.
§ 11 Datenschutz
11.1. Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und dessen Mitarbeitern ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), zur Erfüllung des Vertragszweckes.
11.2. Sofern der Anbieter im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet (Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO), werden die Parteien hierfür einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
§ 12 Schlussbestimmungen
12.1. Auf die Vertragsbeziehung zwischen dem Anbieter und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
12.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Anbieters in Hamburg, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
12.3. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
12.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien eine wirksame Regelung treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Regelungslücke.